Kaufpreissammlung
Was ist die Kaufpreissammlung?
Nach § 195 Baugesetzbuch sind die Notare verpflichtet, dem Gutachterausschuss Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge zu übersenden. Die Mitteilungspflicht besteht auch für preisbildende Beschlüsse in Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungs-, Grenzregelungs- und Zwangsversteigerungsverfahren. Somit ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt informiert wird. Die Verträge sind nach Weisung des Gutachterausschusses bzw. dessen Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle auszuwerten. Dabei sind insbesondere die rechtlichen Gegebenheiten, die Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des Grundstücks zu erfassen und in Beziehung zum gezahlten Kaufpreis zu setzen. Kaufpreise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sein können, werden besonders gekennzeichnet und von Auswertungen ausgeschlossen.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an Sachverständige zur Erstellung von Gutachten, wenn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird. Diese Daten können dann grundstücksbezogen erteilt werden.
Mit Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.03.2004 können jedoch auch private Antragsteller anonymisierte Auskünfte erhalten. Die Auskünfte sind kostenpflichtig.
Die Gebühren liegen gemäß der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) vom 05.07.2010 je Wertermittlungsfall einschließlich bis zu zehn mitgeteilten Vergleichswerten über bebaute oder unbebaute Grundstücke bei 120,- €. Jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert kostet 8,- €. (Hinweis: Auch wenn keine Vergleichsfälle gefunden werden, fällt eine Gebühr von 120,- € an.)

