Verkehrswertgutachten
Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte, Wegerechte, etc.).
Gesetzliche Grundlage
Zu den gesetzlich legitimierten Aufgaben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Borken gehört nach § 193 BauGB u.a. die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Nach § 194 Baugesetzbuch wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Antragsberechtigte
Verkehrswertgutachten beantragen können:
- Eigentümer
- Miteigentümer
- Erben/Pflichtteilsberechtigte
- Inhaber von Rechten
- Bevollmächtigte der zuvor Genannten
- Gerichte und Behörden
Gutachtenerstattung
Nach den Bestimmungen der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW – GrundWertVO NRW (§ 9 Abs. 5) wird der Gutachterausschuss bei der Erstattung seiner Gutachten in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und mindestens zwei weiteren Mitgliedern tätig.
Nach § 193 Abs. 3 BauGB haben die Gutachten keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
Kosten
Eine Übersicht der anfallenden Kosten zu den verschiedenen Leistungen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular, das hier als Download abrufbar ist.
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass das ausgefüllte Antragsformular zunächst ausgedruckt, im Original unterschrieben und per Post oder Fax an die hiesige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übersendet wird.
Eine Übermittlung als eingescannte PDF-Datei per E-Mail ist nicht rechtssicher und kann daher nicht akzeptiert werden.
Anlagen zum Antrag können eigenverantwortlich gerne per Mail eingereicht werden.