Kaufpreissammlung
Was ist die Kaufpreissammlung?
Nach § 195 Baugesetzbuch sind die Notare verpflichtet, dem zuständigen Gutachterausschuss Abschriften der von ihnen beurkundeten Verträge zu übersenden, mit denen Eigentum an Immobilien gegen Entgelt übertragen wird. Gleiches gilt für die Bestellung von Erbbaurechten. Die Mitteilungspflicht besteht auch für preisbildende Beschlüsse in Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungs-, Grenzregelungs- und Zwangsversteigerungsverfahren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gutachterausschüsse über die Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt umfassend informiert werden. Die Verträge und Beschlüsse sind nach Weisung des jeweiligen Gutachterausschusses bzw. dessen Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle in der Kaufpreissammlung zu erfassen und auszuwerten. Dabei sind insbesondere die rechtlichen Gegebenheiten, die Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des Grundstücks in Beziehung zum gezahlten Kaufpreis zu setzen. Kaufpreise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sein können, werden besonders gekennzeichnet und von weitergehenden Auswertungen ausgeschlossen.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt auf schriftlichen Antrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Personen, die ihr berechtigtes Interesse und den Verwendungszweck der Auskunft schriftlich darlegen (durch Kopie der Beauftragung durch ein Gericht oder andere berechtigte Auftraggeber, Kopie der Bestellungsurkunde, etc.) und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichern, können nach entsprechender Prüfung ggf. eine objektbezogene Auskunft erhalten. Andere Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten ggf. eine anonymisierte Auskunft. Im Antrag sind geeignete Suchkriterien anzugeben, nach denen in der Kaufpreissammlung gefiltert werden soll. Nähere Informationen zur Art der Auskunft und zu möglichen Filterkriterien ergeben sich aus dem weiter unten zur Verfügung stehenden Antragsformular.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind kostenpflichtig. Die Kosten liegen gemäß der aktuell geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) je Antrag bei nicht anonymisierter Auskunft bei 40 € Bearbeitungspauschale plus pauschal 100 € für den 1. bis 50. Kauffall zzgl. 10 € für jeden weiteren Kauffall. Die Bearbeitungspauschale fällt in jedem Fall an, auch wenn nach den vorgegebenen Filterkriterien keine Kauffälle gefunden werden. Für anonymisierte Auskünfte berechnen sich die Kosten nach angefallenem Zeitaufwand. Je angefangener Arbeitsviertelstunde betragen die Kosten zur Zeit 27,- €.
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass das ausgefüllte Antragsformular zunächst ausgedruckt, im Original unterschrieben und per Post oder Fax an die hiesige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übersendet wird.
Eine Übermittlung als eingescannte PDF-Datei per E-Mail ist nicht rechtssicher und kann daher nicht akzeptiert werden.
Anlagen zum Antrag können eigenverantwortlich gerne per Mail eingereicht werden.