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Wir über uns

Der Gutachterausschuss ist eine selbstständige und unabhängige Einrichtung des Landes für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Erstattung von Gutachten über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechten an Grundstücken und die Schaffung von Transparenz auf dem Immobilienmarkt.

Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden in der Regel ehrenamtlich tätig und kommen überwiegend aus den Fachgebieten

  • Architektur
  • Bau- und Immobilienwirtschaft
  • Bankenwesen
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Vermessungs- und Liegenschaftskataster.

Sie werden von der Bezirksregierung Münster jeweils für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Borken besteht derzeit aus dem Vorsitzenden, den drei stellvertretenden Vorsitzenden, 18 weiteren Mitgliedern und jeweils zwei Beschäftigten der örtlich zuständigen Finanzbehörden.

Zuständigkeit im Kreisgebiet mit Ausnahme von Bocholt

Seine Zuständigkeit erstreckt sich über das gesamte Kreisgebiet mit Ausnahme des Stadtgebietes von Bocholt. Als „Große Kreisangehörige Stadt“ hat die Stadt Bocholt gem. §4 Abs. 1 der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW – GrundWertVO NRW einen eigenen Gutachterausschuss eingerichtet.

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle, die bei der Kreisverwaltung Borken organisatorisch dem Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster angegliedert ist.

Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
  • Ermittlung von Boden- und Immobilienrichtwerten 
  • Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderliche Daten (z. B. Liegenschaftszinssätze, Bodenpreisindexreihen, Marktanpassungsfaktoren)
  • Erteilung von Auskünften
  • Publikation über den örtlichen Grundstücksmarkt (Grundstücksmarktbericht)
  • Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken

Was Sie vielleicht noch nicht wussten

Nach § 195 BauGB sind alle beurkundenden Stellen verpflichtet, dem Gutachterausschuss Abschriften der von Ihnen beurkundeten Verträge zu übersenden, mit denen Eigentum an Immobilien gegen Entgelt (auch im Wege des Tausches) übertragen werden soll. Gleiches gilt für die Bestellung von Erbbaurechten.

Der Gutachterausschuss ist nach § 193 Abs. 5 BauGB gesetzlich verpflichtet, die Kaufverträge in seine Kaufpreissammlung zu erfassen und auszuwerten. 

Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle, die Angaben zum Kaufobjekt machen können, verpflichtet sind, entsprechende Auskünfte zu erteilen. 

Diese mithilfe von Fragebögen erhobenen zusätzlichen Daten betreffen i.d.R. Angaben zu:

  • Baujahr
  • Wohn-/Nutzfläche 
  • Angaben zur Kaufpreisgestaltung (z.B. Differenzierung zwischen Grundstück und Gebäude, unterschiedliche Kaufpreise je Nutzungsart (z.B. Ackerland, Grünland und/oder Wald/Gehölz), mitverkauftes Inventar, Angaben zu möglichen Renovierungs- bzw. Abrisskosten)
  • Ausstattung der Immobilie
  • Angaben zu Vermietung/Verpachtung

Erst damit erhält der Gutachterausschuss die nötigen Daten, die seinen Produkten (u.a. Bodenrichtwerte, Immobilienrichtwerte, Durchschnittspreise für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, etc.) zugrunde liegen.

Wichtiger Hinweis:
Die in den Fragebögen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt und unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Verarbeitung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt oder beim Finanzamt.